Norbert Rücker
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Von Verpflichtungen und anderen Dingen

4. September 2024

Langsam wird es ernst. Über meine Verpflichtung als Ortsbeiratsmitglied habe ich wieder ein kleines Video erstellt.

Beim Abspielen werden Daten an YouTube übertragen. Mehr dazu

Was die Gemeindeordnung zur Verpflichtung sagt

Wer in den Ortsbeirat gewählt wird, übt ein kommunales Ehrenamt aus. Die rechtliche Grundlage ist die Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO). Ein Überblick:

  • Geltung für den Ortsbeirat: Für die Mitglieder des Ortsbeirats gelten die Bestimmungen über die Mitglieder des Gemeinderats entsprechend (§ 75 Abs. 5 GemO). Maßgeblich ist vor allem § 30 GemO „Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder“.
  • Freies Mandat: Das Amt wird unentgeltlich und nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung ausgeübt. Weisungen oder Aufträge der Wähler binden nicht (§ 30 Abs. 1 GemO).
  • Verpflichtung: Vor dem Amtsantritt werden die Mitglieder in öffentlicher Sitzung namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet (§ 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).
  • Verweigerung: Wer die Verpflichtung verweigert, verzichtet damit auf den Amtsantritt (§ 30 Abs. 2 Satz 2 GemO).
  • Verzicht auf das Amt: Er ist dem Bürgermeister schriftlich zu erklären und nicht widerruflich (§ 30 Abs. 3 GemO).
  • Antragsrecht: Jedes Mitglied darf in dem Gremium und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge stellen (§ 30 Abs. 4 GemO).
  • Weitere Pflichten: Dazu gehören zum Beispiel die Verschwiegenheit in vertraulichen Angelegenheiten und der Umgang mit Interessenkollisionen. Die Einzelheiten regelt die GemO.

Dieser Abschnitt gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext, zum Beispiel auf landesrecht.rlp.de.